Wer die Lieferung von nicht individuell ausgesuchten Waren schuldet (sog. Gattungsschuld, bspw. ein TV Neugerät eines bestimmten Modells), haftet für vorhersehbare Engpässe bei der Belieferung durch die eigenen Sublieferanten aus Verschulden. Es ist allerdings rechtlich zulässig, in AGB gegenüber Unternehmern und Verbrauchern einen Selbstbelieferungsvorbehalt zu vereinbaren, wenn dieser bestimmte Kriterien erfüllt. Ein solcher Selbstbelieferungsvorbehalt muss ausdrücklich alle vom Verwender (Lieferanten) zu vertretenden Hindernisse ausnehmen. Ferner muss der Verwender (Lieferant) tatsächlich ein sog. kongruentes Deckungsgeschäft zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung abgeschlossen haben, d.h. er muss spätestens am Tage des Abschlusses des Vertrags mit seinem Kunden einen entsprechenden Belieferungsanspruch gegen seinen Sublieferanten herbeigeführt haben. Außerdem darf die Klausel die Beweislast für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen nicht zulasten des Kunden umkehren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Lieferant nicht vertragsbrüchig, wenn er aufgrund eines Lieferengpasses nicht liefern kann.
Quelle: Ausführliche Darstellung in NJW 2011, 133; Prof. Dr. Peter Derleder, Beschaffungsrisiko, Lieferengpass und Lieferfrist