Wenn es nach dem Oberlandesgericht Hamburg geht, dann sind Anglizismen in Deutschland scheinbar nicht weit verbreitet. Das Gericht ist der Auffassung, dass die so genannten betroffenen Verkehrskreise, also die Verbraucher, zu denen sich auch der entscheidende Senat zählt, die Bezeichnung „LOOP“ wie „lohp“ lesen würden und daher die Gefahr bestehe, dass es zu Verwechslungen mit der Marke „JOOP!“ des bekannten Mode-Unternehmens komme. „johp“ und „lohp“ seien ähnliche Bezeichnungen. Indes mag sich der interessierte Leser fragen, welcher Deutsche heute noch einen dem englischen Grundwortschatz entnommenen Begriff wie „LOOP“ in deutscher Lautsprache aussprechen würde. Kein Deutscher würde beispielsweise das Wort „cool“ wie „kohl“ aussprechen, was der Senat allerdings auch nicht behauptet. Dennoch erscheint die Argumentation des Senats nicht zu überzeugen. Für Markeninhaber und -anmelder bedeutet die Entscheidung, dass jeweils auch die deutsche Aussprache englischer Begriffe nicht unterschätzt werden sollte.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.01.2010, 3 U 264/06, Zur Ähnlichkeit der Zeichen „LOOP“ und „JOOP“, Quelle: JurPC Web-Dok. 12/2011, Abs. 1 – 112