Nach Teilen der Rechtsprechung sind unklare Angaben zu Lieferfristen in AGB unwirksam und können von Wettbewerbern und anderen zugelassenen Klägern nach dem Unterlassungsklagengesetz abgemahnt werden. Bspw. sieht das LG Frankfurt in der Angabe „Versand normalerweise in 2 Werktagen“ eine – abmahnfähige – Formulierung (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.08.2008 2-18 O 242/08). Das OLG Bremen beanstandet etwa die Formulieruntg „Lieferzeit in der Regel 1-2 Tage bei DHL-Versand” (OLG Bremen, Beschluss vom 8.9.2009 – 2 W 55/09). Das LG Bielefeld (LG Bielefeld: Urteil vom 12.01.2007 – 17 O 169/06) hält gar folgende Klausel für unwirksam: „Falls die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, wird die Frist angemessen verlängert.“ Dagegen kann das LG Hamburg (LG Hamburg: Beschluss vom 12.11.2008 – 312 O 733/08) keinerlei Beanstandungen an folgender Klausel finden: „Die Lieferung erfolgt i. d. R. sofort nach Zahlungseingang.“
Fazit: Solange die Rechtsprechung uneinheitlich ist, sollten Regelungen zu Lieferfristen in AGB besser unterbleiben, da sie kaum rechtssicher zu formulieren sind.