Wie sich bereits aus den Standardkommentaren ergibt (bspw. Palandt BGB, Grünberg, 68. Aufl., 2009, § 323 Rn. 13), genügt eine Aufforderung an den Gegner, die Bereitschaft zur Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erklären, nicht, um die Rechtsfolgen eine wirksamen Fristsetzung für die Erbringung der Leistung selbst auszulösen. Damit sind die Voraussetzungen bspw. für einen anschließenden Rücktritt vom Vertrag nicht erfüllt. Dies hat das OLG München in seiner Entscheidung vom 16.06.2010 – Az. 7 U 4884/09 nochmals bestätigt.

Praxistip: Ordnungsgemäße Fristsetzung
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