Nach Teilen der Rechtsprechung sind unklare Angaben zu Lieferfristen in AGB unwirksam und können von Wettbewerbern und anderen zugelassenen Klägern nach dem Unterlassungsklagengesetz abgemahnt werden. Bspw. sieht das LG Frankfurt in der Angabe „Versand normalerweise in 2 Werktagen“ eine –