Wer die Lieferung von nicht individuell ausgesuchten Waren schuldet (sog. Gattungsschuld, bspw. ein TV Neugerät eines bestimmten Modells), haftet für vorhersehbare Engpässe bei der Belieferung durch die eigenen Sublieferanten aus Verschulden. Es ist allerdings rechtlich zulässig, in AGB gegenüber Unternehmern