Das LG Augsburg hatte in seinem Urteil vom 17.08.2017 (Az. 022 O 560/17, veröffentlicht in AfP – Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht 6/2017, S. 537-538) über die Frage zu entscheiden, ob eine kommentarlose „Ein-Sternchen-Bewertung“ im Internet über eine bei einem Bewertungsportal registrierte Arztpraxis einen Arzt in dessen Persönlichkeitsrecht verletze.
Das Gericht verneinte eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Arztes mit der Begründung, dass die Ein-Sternchen-Bewertung eine zulässige Meinungsäußerung des Nutzers darstelle. Mit der Vergabe eines Sternchens bringe dieser lediglich seine subjektive und individuelle Bewertung zum Ausdruck. Damit sei jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, welche konkreten Leistungen oder Personen der Klinik gemeint seien. Insoweit sei die Bewertung auch nicht dahingehend zu verstehen, dass der Nutzer die Bewertung als Patient des Klägers oder seiner Praxis abgegeben habe. Vielmehr bleibe für den Internetnutzer der Hintergrund der Bewertung offen, so dass der Kläger weder in seiner Ehre noch in seiner sozialen Anerkennung betroffen sei.
Die Meinungsäußerung werde auch nicht dadurch unzulässig, dass eine Meinung geäußert werde, ohne die Gründe zu nennen. Denn zum Recht der freien Meinungsäußerung gehöre auch, seine Meinung aussprechen zu können, ohne diese erklären zu müssen.
Im Übrigen habe sich der Arzt bewusst für einen Internetauftritt und eine Registrierung auf der Plattform entschieden und sei gehalten, auch negative Meinungen über ihn zu dulden, wenn nicht schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht bestehen würden, was vorliegend nicht der Fall sei.
Fazit: im vorliegenden Fall konnte offen bleiben, ob der Arzt den Nutzer tatsächlich behandelt hatte oder nicht. Entscheidend war für das Gericht allein, dass der Nutzer in irgendeiner Art und Weise mit der Praxis des Klägers in Berührung gekommen sei und sich über diesen Kontakt eine Meinung gebildet habe. Eine Tatsachenbehauptung des Nutzers habe seine Bewertung gerade nicht enthalten. Sie war somit in dem hier vorliegenden Fall in zulässiger Weise von seiner Meinungsfreiheit gedeckt.