Beim Kaufvertrag unter Kaufleuten (B2B) hat der Käufer eventuelle Mängel an der Ware unverzüglich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine Mängelansprüche (auch Gewährleistungsansprüche genannt). So ist es in § 377 HGB geregelt (siehe unten). Achtung: unverzüglich heißt in diesem Falle