Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16) kann ein Verbraucher vom Verkäufer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten verlangen, die notwendig werden, um den Kaufgegenstand zur Prüfung und ggf. Beseitigung von Mängeln