Wie sich bereits aus den Standardkommentaren ergibt (bspw. Palandt BGB, Grünberg, 68. Aufl., 2009, § 323 Rn. 13), genügt eine Aufforderung an den Gegner, die Bereitschaft zur Leistung binnen einer bestimmten Frist zu erklären, nicht, um die Rechtsfolgen eine wirksamen