Hat der Lieferant eine mangelhafte Ware geliefert, wie bspw. eine Anlage, und kann der Besteller diese Anlage wegen des Mangels nicht nutzen, so kann ihm hieraus ein Schaden entstehen, etwa weil er seinen Betrieb bis zur Beseitigung des Mangels nicht fortführen kann. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Besteller in solchen Fällen neben der Nacherfüllung, also der Beseitigung des Mangels, sofort Schadenersatz für diesen Nutzungsausfall verlangen, sofern er den Mangel zu vertreten hat. Die Schadenersatzpflicht beginnt nicht etwa erst dann, wenn sich der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug befindet, also nachdem der Besteller ihm eine Frist gesetzt und diese fruchtlos abgelaufen ist.

Diese für den Besteller sehr günstige Rechtslage hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2009 – V ZR 93/08 – festgestellt. Konkret ging es um den Verkauf eines Gebäudes, für das ein Bürobetrieb garantiert wurde. Nach dem Verkauf stellte sich heraus, dass die öffentlich-rechtliche Genehmigung für den Bürobetrieb fehlte und der Käufer infolgedessen das Gebäude erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nachdem der Verkäufer die Genehmigungen nachträglich erwirkt hatte, und zu einen geringeren Mietzins vermieten konnte. Den sich hieraus ergebenden Schaden hatte der Verkäufer dem Käufer laut BGH als Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.

Die Entscheidung des BGH lässt sich in folgendem Leitsatz zusammenfassen:

Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Freilich ist zu beachten, dass der Käufer sich nach Festellen des Mangels nicht zurücklehnen kann. Er muss den Verkäufer unverzüglich zur Mangelbeseitigung unter Fristsetzung auffordern. Anderenfalls ist sein Schadenersatzanspruch um den Betrag zu mindern, der durch die weitere Verzögerung eingetreten ist.

Die Besonderheit dieses Falls lag ferner darin, dass der Verkäufer eine Garantie für die Nutzungsart des Bürobetriebs übernommen hatte. Das Vertretenmüssen, was Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, war aufgrund dieser Garantie gegeben.

Ohne eine solche Garantie wäre zu berücksichtigen gewesen, dass für den Schadenersatzanspruch stets ein Verschulden des Lieferanten vorliegen muss. Der BGH stellt hierzu fest: „Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) verlangt von dem Verkäufer regelmäßig keine Untersuchung der Kaufsache; der Verkäufer muss sich auch nicht das Verschulden seiner Lieferanten nach § 278 BGB zurechnen lassen …. Höhere Anforderungen ergeben sich nur, wenn der Verkäufer – wie hier – eine Garantie übernommen hat (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn er Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit der Sache hat oder wenn sonst besondere Umstände vorliegen, die eine höhere Sorgfalt gebieten. Davon abgesehen wird ein sachgerechter Interessenausgleich auch dadurch gewährleistet, dass einem Mitverschulden des Käufers, der etwa die Mangelhaftigkeit der Sache erkannt, den Verkäufer darüber aber nicht informiert hat, über § 254 BGB Rechnung getragen wird“.

Es ist also jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Schadensersatzanspruch besteht.

Schadensersatz für Nutzungsausfall bei Lieferung mangelhafter Gegenstände
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