Nicht jede Software, nicht jedes Computerprogramm ist urheberrechtlich geschützt. Vielmehr muss – allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts folgend – eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht sein. Das Gesetz stellt bei Computerprogrammen gem. § 69 a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf die so
Abwerbeverbote in Unternehmensverträgen
Häufig werden bei Unternehmensverkäufen oder Umstrukturierungen, aber auch bei Lieferverträgen so genannte Abwerbeverbote vereinbart. Damit wollen die Vertragsparteien verhindern, dass wertvolle Mitarbeiter und Firmen-Know-how zum Vertragspartner abwandern. Solche Klauseln behindern naturgemäß auch die betroffenen Mitarbeiter selbst, da Ihnen je nach
Darlegungslast bei Softwaremängeln
Treten Mängel bei einer Software auf, stellt sich oft die Frage, wie genau der Besteller diese Mängel beschreiben muss. In einem nun entschiedenen Fall verpflichtete sich der IT-Dienstleister, eine von ihm angebotene Software beim Besteller zu installieren und einzurichten, insbesondere