In einer im Hinblick auf die Rechtsprechung zum AGB-Recht interessanten Entscheidung hat sich der BGH (Az. VII ZR58 / 14, vom 25.10.2015, im Volltext auf openjur.de) mit einer Klausel zu Mindestmengen auseinandergesetzt. Die Klausel verpflichtete die eine Vertragspartei dazu, an die andere Partei eine bestimmte Menge Abfalls pro Jahr zu liefern, oder anderenfalls eine Pauschale für jede Tonne nicht gelieferten Abfalls zu zahlen.

„Für den Fall, dass sich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres ergibt, dass die von R. H. [Anm.: die Beklagte] angelieferten Abfallmengen die gemäß § 1.4 dieses Vertrages festgelegte Jahresmindestmenge (bzw. die zeitanteilige Menge) unterschreitet, erhält R. [Anm.: die Klägerin] von R. H. einen Pauschalbetrag in Höhe von 30,00 Euro zzgl. MwSt. (Mindermenge in Mg [Anm.: 1 Megagramm = 1 Tonne] malgenommen 30,00 Euro zzgl. MwSt.). …“

Dieser Klausel waren Verhandlungen vorangegangen, bei denen die Pauschale von zunächst 115,- € auf 30,- € pro Tonne herunter gesetzt worden waren, die Formulierung aber im übrigen unverändert geblieben ist.

Der BGH hat in seiner Entscheidung auf folgende, nach seiner Auffassung maßgebliche Erwägungen im Zusammenhang mit der fraglichen Klausel hingewiesen:

  • Es könne sich bei der Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln, da die Klausel nicht individuell ausgehandelt worden sei. Für die Annahme eines Aushandelns sei es nicht ausreichend, dass es der Beklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen gelungen sei, die unstreitig von der Klägerin vorformulierte Vertragsbedingung über eine Pauschale dahin zu modifizieren, dass im Falle der nicht vollständigen Erfüllung der übernommenen Lieferverpflichtung lediglich ein Betrag in Höhe von 30 € je Tonne Abfall anstatt in Höhe von 115 € zu zahlen war. Ein Aushandeln liege nicht vor, wenn die für den Vertragspartner des Verwenders nachteilige Wirkung der Klausel im Zuge von Verhandlungen zwar abgeschwächt, der gesetzesfremde Kerngehalt der Klausel vom Verwender jedoch nicht ernsthaft zur Disposition gestellt werde.
  • Die Entscheidung berücksichtigt nach hiesiger Auffassung zu wenig, dass die Vertragspartner oft bestimmte Klauseln, zumal solche, die in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen nicht klarer sein könnten, akzeptieren, um an anderer Stelle Vorteile heraus zu verhandeln. Es ist weder notwendig, noch entspricht es der Lebenserfahrung, dass jede einzelne Klausel bis ins letzte Wort neu formuliert würde. Oft sind auf beiden Seiten der Verhandlungspartner Anwälte beteiligt, die ihren jeweiligen Mandanten sehr genau erklären, welche rechtlichen Folgen die Klauseln des Vertrags haben werden. Das Endergebnis entsprechender Vertragsverhandlungen ist auch dann sehr individuell, wenn nicht der Wortlaut jeder einzelnen Klausel gemeinsam neu gefasst wurde, sondern der Vertrag insgesamt dem „ausverhandelten“ Willen der Parteien entspricht. In § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB heißt es dementsprechend auch, dass „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ nicht vorliegen, „soweit die Vertragsbedingungen“ – wohlgemerkt Mehrzahl, nicht die einzelne Klausel – „zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind“. Die Begründung des BGH kann zu ernsthaften Problemen bei der Gestaltung rechtssicherer Verträge führen.
  • Es sei laut der Entscheidung des BGH ferner fraglich, ob die Klausel wirksam sei, weil sie eine verschuldensunabhängige vertragliche Haftung anordne. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten bestehe. Eine verschuldensunabhängige Haftung könne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, etwa wenn sie durch höhere Interessen des Verwenders gerechtfertigt oder durch Gewährung rechtlicher Vorteile ausgeglichen werde.
  • Die Entscheidung schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten bzgl. der Vereinbarung von Mindestmengen in Verträgen. Das Interesse der Partei, zu deren Gunsten Mindestmengen vereinbart werden, ist es gerade, das wirtschaftliche Risiko – zumindest in Teilen – der anderen Partei aufzubürden. Der gewissenhafte Anwalt wird seinem Mandanten raten, sich in solchen Fällen nicht auf einen „wackeligen“ Schadensersatzanspruch einzulassen, dessen Durchsetzbarkeit in der Praxis im Hinblick auf den Schadensnachweis und das Erfordernis eines Verschulden schwierig sein kann, sondern Vertragsstrafen zu vereinbaren. Entsprechende Regelungen könnten mit der Begründung des BGH zukünftig ausgehebelt werden.
  • Es sei laut der Entscheidung ferner zu prüfen, ob die Klausel nach dem Grundgedanken von § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam sei. Diese Vorschrift sei auch im Verkehr zwischen Unternehmern im Rahmen der gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle zu berücksichtigen. Nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.
  • Diese Begründung des BGH schafft erhebliche Rechtsunsicherheiten für die Vereinbarung von Pönalen im geschäftlichen Verkehr generell. In der Praxis ist es von großer Bedeutung, für bestimmte Fälle vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die in ihren Voraussetzungen, Rechtsfolgen und ihrer Durchsetzbarkeit möglichst klar und eindeutig sein. Diesem Erfordernis wird man ehesten durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen Rechnung tragen können. Wenn nun doch wieder „weiche“ Voraussetzungen quasi durch die Hintertür eingeführt werden, ist dieses Ziel kaum noch zu erreichen.
BGH zu Mindestmengen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Markiert in: