Datum: 18. März 2026
In einem aktuellen Rechtsstreit hat der EuGH eine langjährige Streitfrage geklärt. MAN Truck & Bus SE hat versucht, die Unionsmarke „V12X“ in der Klasse 7 (Motoren für Boote und Schiffe) zu schützen und gegen eine negative Entscheidung des EUIPO geklagt. Die Klage wurde jedoch in vollem Umfang abgewiesen.
In diesem Artikel erläutern wir kurz die Gründe dieser Entscheidung und was Sie als Unternehmen bei Markenanmeldungen beachten sollten.
Das Urteil im Überblick: Warum „V12X“ nicht geschützt ist
In diesem Nichtigkeitsverfahren sah sich die Marke „V12X“ dem Vorwurf eines absoluten Eintragungshindernisses ausgesetzt. Konkret wurde geprüft, ob die Marke beschreibenden Charakter aufweist.
Das Gericht hat festgestellt, dass die Kombination aus „V12″ und „X“ für das Fachpublikum und den allgemeinen Markt in der Schiffsindustrie eindeutig als technisch beschreibend wahrgenommen wird.
Die Hauptpunkte der Entscheidung waren:
- Beschreibender Charakter bestätigt:
- „V12″: Dies beschreibt technisch einen Motor mit zwölf Zylindern in V-Anordnung. Das ist eine offenkundige Tatsache in der Branche.
- „X“: Der Buchstabe wird als Anpreisung verwendet (z. B. „extra“ Hubraum, „next“ Generation, „exzellent“).
- Ganzheitliche Betrachtung: Die Aneinanderreihung der Buchstaben ohne Leerzeichen („V12X“) ändert die Wahrnehmung nicht. Das Publikum versteht dies als eine technisch spezifische Bezeichnung für ein Leistungsmodell.
- Nachlass der Beweisführung:
- Screenshots von Websites zählen als Beweismittel, auch wenn Links zeitweise nicht erreichbar sind.
- Später vorgelegte Beweise sind zulässig, wenn sie den beschreibenden Charakter belegen und die ursprünglichen Beweise ergänzen.
- Eigentumsrecht:
- Ein eingetragenes Recht auf eine Marke, die gegen Abs. 1 Buchst. c der Markenverordnung (Art. 7 Abs. 1) verstößt, ist kein schutzwürdiges Eigentum im Sinne der Charta der Grundrechte. Eine Löschung ist in diesem Fall zulässig.
Welche Rechtsfolgen für Sie als Unternehmen?
1. Vorsicht bei technisch beschreibenden Bezeichnungen
Wenn Sie eine Marke für technische Produkte anmelden (z. B. Maschinenteile, Motoren, Baumaschinen), sollten Sie prüfen, ob die Zeichenbestandteile nicht einfach technische Spezifikationen beschreiben.
- Beispiel: Begriffe wie „V8″, „Turbo“, „X“ (als Zusatz für „Extra“) oder „Pro“ sind in vielen Branchen bereits als beschreibend anzusehen.
- Konsequenz: Eine Marke in dieser Form ist grundsätzlich nicht registrabel. Wenn die Eintragung bereits besteht, ist sie für einen Antrag auf Nichtigerklärung anfällig, den jeder Dritte stellen kann.
2. Beweisführung im Nichtigkeitsverfahren
- Zulässigkeit von Screenshots: Das Gericht bestätigt, dass Screenshots als Beweismittel für den Beschreibungscharakter gelten. Das ist wichtig für die Einreichung von Gegenanträgen zur Nichtigerklärung.
- Ergänzende Beweise: Wenn Sie Beweismaterial erstmals vorgelegt haben (z. B. bei Beschwerde), werden diese nicht automatisch verworfen, wenn sie als ergänzend relevant erachtet werden.
3. Die „Eigenart“ der Marke
Nur ein sehr kleiner Teil des Zeichens war entscheidend. Wenn der Kern eines Zeichens bereits als bekannt und beschreibend gilt, kann ein Unternehmen nicht einfach durch eine „Besondere Gestaltung“ oder eine eigene Definition die Marke retten.
- Tipp: Wenn Sie auf Ihrer Website ein Zeichen (vorliegend das Zeichen „X“) für bestimmte Features verwenden, können Konkurrenten dies nutzen, um gegen eine Eintragung vorzugehen, da die Verwendung selbst als Beweis für die beschreibende Bedeutung dient.
Unser Rat für Sie
Gestalten Sie Ihre Markenstrategie so, dass Sie nicht auf technisch beschreibende Begriffe angewiesen sind. Eine Marke muss möglichst unterscheidungskräftig sein. Verwenden Sie für die Eintragung von Marken lieber fiktive Begriffe oder kombinieren Sie beschreibende Elemente mit einem Logo, das fiktiv und unterscheidungskräftig ist.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die im Urteil zitierten Artikel beziehen sich auf das Urteil vom 18. März 2026 (T‑108/25).