Beim Kaufvertrag unter Kaufleuten (B2B) hat der Käufer eventuelle Mängel an der Ware unverzüglich zu rügen. Anderenfalls verliert er seine Mängelansprüche (auch Gewährleistungsansprüche genannt). So ist es in § 377 HGB geregelt (siehe unten).

Achtung: unverzüglich heißt in diesem Falle praktisch sofort nach der Entdeckung des Mangels! Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 16.11.2022 Az. VIII ZR 383/20) gilt ein Zeitraum von einem Monat zwischen der Kenntnis des Mangels bzw. deren Umständen und der Mängelrüge als verspätet. Nach älterer Rechtsprechung war schon ein Zeitraum von zwei Wochen nach Entdeckung des Mangels nicht mehr unverzüglich (BGHZ 93, 338, 348)! Somit ist binnen weniger Tage ab Entdeckung eines Mangels eine Mängelrüge abzusetzen, will man nicht seine Gewährleistungsansprüche verlieren.

Achtung: Eine Mängelrüge muss erkennen lassen, dass der Käufer seine Rechte auf Gewährleistung geltend machen möchte. Sie sollte daher deutlich formuliert werden und am besten das Wort Mängelrüge enthalten (wenn dies auch nicht zwingend ist). Eine Falle besteht darin, dass der Käufer zunächst nur erkennen lässt, dass er von den Umständen des Mangels Kenntnis hat. Wenn dann zwischen dieser Erkenntnis und der Mängelrüge eine gewisse Zeit verstreicht, ist die Mängelrüge nicht mehr unverzüglich und er Käufer verliert sein Ansprüche!

Die Mängelrüge muss bei Teil- und Sukzessivlieferungen grundsätzlich für jede einzelne mangelhafte Lieferung erfolgen (BGHZ 101,337, 339).

Sofern der Verkäufer Ersatz geliefert oder nachgebessert hat, beginnt die Rügeobliegenheit von Neuem, d.h. nach jeder Nachbesserung oder erneuten Lieferung muss der Käufer erneut unverzüglich rügen (BGHZ 143, 307, 313).

§ 377 HGB: (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

Rügeobliegenheit B2B-Kaufvertrag
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