Im gewerblichen Rechtsschutz (IP) berate und vertrete ich Sie von der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten bis hin zu deren Durchsetzung, Verteidigung und Lizenzierung.

Einer der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt dabei im Markenrecht. Hier

  • berate ich zur Eintragungsfähigkeit der gewünschten Marke
  • führe Markenrecherchen durch
  • berate Sie bei der Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses
  • vertrete Sie in Verfahren vor dem Amt der EU für geistiges Eigentum (EUIPO) oder dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) (Anmeldeverfahren, Widerspruchs- und Löschungsverfahren, Beschwerdeverfahren)
  • vertrete Sie in Verletzungsverfahren vor deutschen Gerichten
  • vertrete Sie in Grenzbeschlagnahmeverfahren

Nachfolgend stelle ich Ihnen einige wesentliche Informationen zum Anmeldeverfahren und unserem Beratungsspektrum in diesem Bereich zusammen:

1. Begriff und Funktion der Marke

Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, Waren oder Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar zu machen (sog. Herkunftsfunktion). Diese Herkunftsfunktion ermöglicht es den Kunden, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Herstellers zu erkennen. Damit überwindet die Marke die Hürde der Anonymität und schafft so erst die Grundlage für den Aufbau eines Vertrauens des Marktes in die Qualität der Produkte eines bestimmten Herstellers. Dieses Vertrauen war vor der „Erfindung“ der Marken nur durch persönliche Empfehlungen, vertrauenswürdige Händler oder Mund-zu-Mund-Propaganda gewährleistet, was die Reichweite eines Marktes stark eingrenzte. Marken ermöglichen die Erschließung von viel größeren, anonymen Kundenkreisen und Märkten. Sie bilden damit ein wesentliches Fundament der modernen, globalen Wirtschaft.

2. Welche Rechte bringt eine Marke ?

Die Eintragung einer Marke gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Dies bedeutet, dass kein Dritter die Marke ohne die Zustimmung des Markeninhabers verwenden darf, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird. Dies geschieht immer dann, wenn ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen verwendet wird.

Wird die Marke verletzt, stehen dem Inhaber u.a. Anprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und ggf. auf Vernichtung zu.

Voraussetzung eines entsprechenden Anspruchs ist dabei stets, dass der Dritte die Marke kennzeichen- bzw. markenmäßig benutzt hat. Dies bedeutet, dass der pot. Verletzer das Zeichen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch zur Unterscheidung seiner Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen einsetzt. Das ist beispielsweise immer dann der Fall, wenn das Zeichen auf den Waren angebracht ist oder wenn die Waren unter dem Zeichen zum Verkauf angeboten werden. Zweifelhaft kann dies sein, wenn er das Zeichen als reines Unternehmenskennzeichen verwendet, bspw. als Firma.

3. Dauer des Markenschutzes

Eine Besonderheit des Markenrechts im Vergleich zu sonstigen geistigen Eigentumsrechten besteht darin, dass es nicht zeitlich begrenzt ist, sondern ihre 10-jährige Schutzdauer auf Antrag immer wieder verlängert werden kann.

4. Markenrecherche

Vor der Anmeldung einer Marke ist eine Recherche von Kennzeichen/Marken Dritter sinnvoll, welche durch die anzumeldende Marke möglicherweise beeinträchtigt werden könnten. Es droht ein Widerspruch eines anderen Markeninhabers bis hin zu einer Abmahnung.

5. Fassung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Auch das Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses muss sorgsam und präzise gefasst werden. Denn der Schutzumfang der Marke wird durch eine Zusammenschau von Zeichen und Waren/Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen wird, bestimmt. Der Schutzumfang vergrößert sich zwar mit steigender Anzahl der eingetragenen Waren/Dienstleistungen; jedoch steigt ggf. auch das Risiko einer Kollision mit fremden Kennzeichen. Zudem ist es regelmäßig ratsam, die Marke nur für solche Waren/Dienstleistungen einzutragen, für die künftig ernsthafte Benutzung angestrebt wird. Ansonsten droht mittelfristig die Löschung der Marke hinsichtlich derjenigen Waren/Dienstleistungen, für die die Marke nicht verwendet wird. Ein genaues Vorgehen hängt jedoch stets von der jeweiligen Markenstrategie ab. Auch insoweit sollten die möglichen Vorgehensweisen vor Markenanmeldung abgewogen werden.

Nicht zuletzt bedarf die Fassung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses auch deshalb großer Sorgfalt, um Beanstandungen der Markenämter und damit verbundene Verzögerungen im Anmeldeverfahren zu vermeiden. Die gewählten Begriffe müssen hinreichend bestimmt sein. Dies auch nicht zuletzt deshalb, um keine Zweifel an dem Schutzumfang der Marke aufkommen zu lassen.

6. Dauer des Anmeldeverfahrens

Die Dauer des Anmeldeverfahrens beträgt ca. 2-4 Monate, kann im Einzelfall aber auch länger dauern, insb. wenn die Markenämter das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis beanstanden oder die Eintragungsfähigkeit Marke wegen sog. absoluter Eintragungshindernisse in Frage stellen. Dann besteht für den Markenanmelder die Möglichkeit zur Stellungnahme, um das Markenamt vom Nichtvorliegen solcher Hindernisse zu überzeugen, was oftmals auch gelingt. Die Prüfung deartiger Eingaben durch das Amt nimmt Zeit in Anspruch, so dass auch eine Verfahrensdauer von mehr als einenm Jahr möglich ist, wenn auch nur in seltenen Fällen.

Für ein Erstgespräch stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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