Am 01.10.2019 hat der EuGH (Urteil in der Rechtssache C-673/17) entschieden, „dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website erforderliche Einwilligung durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, nicht wirksam erteilt wird.“ Mit anderen Worten: Wie es viele Websites am Tage der Urteilsverkündung handhaben, nämlich mit einer Voreinstellung auf „Einwilligung erteilt“, einer Information über die Datennutzung und einer Möglichkeit, die Voreinstellung zu ändern („Einwilligung nicht erteilt“), ist es laut dieses Urteils nicht mehr zulässig.

Interessant: Auf der Website des EuGH (https://curia.europa.eu/) war man offenbar selbst von dieser Entscheidung überrascht worden, denn am Tage der Urteilsverkündung war das Häkchen für die Einwilligung in der Datenschutzerklärung „voreingestellt“:

Machen wir uns also nichts vor, es bleibt kompliziert. Jedenfalls bedeutet die Entscheidung akuten Änderungsbedarf für viele Websites. Der Hauptgeschäftsführer des Branchenverbands BITKOM hierzu am 01.10.2019 in einer Presseinformation (https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Bitkom-EuGH-Urteil-ueber-voreingestellte-Cookies):

„Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen für alle Internetnutzer und Tausende Webseitenbetreiber in Deutschland. Cookies können künftig nicht mehr mit einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt werden, sondern erfordern seine ausdrückliche Zustimmung – egal ob damit personenbezogene Daten erfasst werden oder nicht. Neben dem nach wie vor hohen Umsetzungsaufwand infolge der Datenschutz-Grundverordnung bedeutet das für unzählige Webseitenbetreiber eine erneute Mehrbelastung. Auch für die Nutzer wird das Surfen im Netz umständlicher. Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks.“

EuGH-Urteil über voreingestellte Cookies