Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 – VIII ZR 278/16) kann ein Verbraucher vom Verkäufer einen Vorschuss für die voraussichtlichen Kosten verlangen, die notwendig werden, um den Kaufgegenstand zur Prüfung und ggf. Beseitigung von Mängeln zurück zum Verkäufer zu bringen. Der entsprechende Leitsatz des BGH hierzu lautet:
„… b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, aaO Rn. 37).“
Dieses Urteil kann man durchaus kritisch sehen, da es nicht dem Einflussbereich des Verkäufers unterliegt, wohin der Kunde den Kaufgegenstand verbringt. Wenn er ihn bspw. ins Ausland verbringt, können die Kosten für den Rücktransport erheblich sein und der Verkäufer wäre zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, obwohl noch nicht einmal feststeht, ob überhaupt ein von ihm zu vertretender Mangel vorliegt. Auch ist im Gesetz ein Vorschussanspruch weder erwähnt noch geregelt, weshalb der BGH auf den „Schutzzweck der Verbraucherrichtline“ abstellt.
Allerdings liegt mit dem Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung vor, deren Übertragbarkeit auf den jeweiligen Einzelfall zu überprüfen sein wird. Es wird ferner zu beobachten sein, ob der BGH seine Rechtsprechung auf den B2B Bereich ausweiten wird.