Genügt eine Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift einer GmbH zum Handelsregister den Anforderungen des § 31 HGB, wenn sie „nur“ von einem Prokuristen und nicht von den Geschäftsführern einer GmbH eingereicht wird? Das Kammergericht verneint dies, wie seinem Beschluss vom 04.05.2016, Aktenzeichen: 22 W 128/15, zu entnehmen ist. Im Leitsatz heißt es hierzu:
„Die dem Prokuristen gesetzlich eingeräumte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht reicht für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift bei der Gesellschaft, für die die Prokura erteilt ist, nicht aus.“
Das Kammergericht räumt zwar ein, dass eine Anmeldung neben den Geschäftsführern auch durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter erfolgen kann. Dies folge aus § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB, der die Form der entsprechenden Vollmacht vorschreibe. Die gesetzliche Vollmacht des Prokuristen reiche aber nicht dazu aus. Denn nach § 49 Abs. 1 HGB sei der Prokurist (nur) zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtshandlungen ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringe. Es komme somit allein auf die Frage an, ob die Wahl der inländischen Geschäftsanschrift zum laufenden Geschäftsbetrieb oder zum Organisationsbereich gehöre. Ersteres sei nach Auffassung des Kammergerichts der Fall, weshalb wie aus dem Leitsatz ersichtlich zu entscheiden war. Damit ist diese bisher streitige Frage einer Klärung näher gekommen und entsprechende Anmeldungen sollten immer von den Geschäftsführern einer Handelsgesellschaft oder von gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 HGB bevollmächtigten Dritten vorgenommen werden.