Eine Zahlung des Geschäftsführers einer GmbH an einen Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife begründet meist eine Haftung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 64 Satz 1 GmbHG.

Anders liegt der Fall, wenn die Zahlung auf Grund einer vorangegangenen Globalzession erfolgt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 23. Juni 2015 (Az.: II ZR 366/13) entschieden. Der vom Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH veranlasste Einzug von Forderungen auf ein debitorisches Bankkonto der GmbH sei zwar grundsätzlich als eine von § 64 Satz 1 GmbHG erfasste, ihm zuzurechnende Zahlung einzustufen, weil hierdurch das Aktivvermögen der Gesellschaft zu Gunsten der Bank geschmälert wird. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn vor Insolvenzreife die Sicherungsabtretung vereinbart wurde und die Forderung der GmbH entstanden und werthaltig geworden ist. Die sodann nach Insolvenzreife und Infolge der Einzahlung auf das Kontokorrentkonto erfolgte Verrechnung mit dem Sollsaldo durch die Bank schmälert die Insolvenzmasse nicht, weil die zur Sicherheit an die Bank abgetretene Forderung den Gläubigern gar nicht zur Verwertung zur Verfügung steht. Als ordentlicher Geschäftsmann muss der Geschäftsführer der GmbH die Verwertung durch die Bank auch nicht verhindern. Eine Haftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG scheidet in diesem Fall aus.

Sicherungsabgetretene Forderungen zählen zwar zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO, zählen allerdings nicht zur freien Masse, die zur gleichmäßigen Befriedigung den Gläubigern zur Verfügung steht. Sie stehen ausschließlich dem Zessionar zu, der nach § 51 Nr. 1 InsO ein Absonderungsrecht hat.

Eine die Insolvenzmasse schmälernde Zahlung liegt laut BGH dann vor, wenn die zur Sicherheit abgetretene Forderung erst nach Eintritt der Insolvenzreife entstanden ist oder zwar vorher entstanden, aber erst nach Eintritt werthaltig geworden ist.

Masseschmälernde Zahlungen durch den Geschäftsführer