Kommt es zu einer Wettbewerbsverletzung durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, stellt sich die Frage, ob auch der Geschäftsführer persönlich für diese verantwortlich gemacht werden kann. Es ist eine verbreitete Unsitte von so genannten Abmahnern, in solchen Fällen auch vom Geschäftsführer persönlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.06.2014 (Aktenzeichen:I ZR 242/12) entschieden, dass eine Verantwortlichkeit des Geschäftsführers neben der Gesellschaft nicht automatisch durch seine Organstellung begründet ist. Hierzu ein Zitat aus den Leitsätzen des Urteils:

„b) Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.“

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Geschäftsführer in jedem Fall nicht haftet. Wenn er persönlich an der Rechtsverletzung mitgewirkt hat, bspw. selbst eine Markenmeldung vorgenommen hat, die gegen Markenrechte Dritter verstößt, oder wenn die die Rechtsverletzung begründende Handlung typischerweise in den Zuständigkeitsbereich seiner Geschäftsführung gehört, kann er persönlich für die Rechtsverletzungen verantwortlich sein. Hier kommt es jedoch immer auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere muss dem Geschäftsführer bzgl. der fraglichen Rechtsverletzung eine so genannte Garantenstellung nachgewiesen werden. Das bedeutet, den Geschäftsführer muss die ganz konkrete Verpflichtung getroffen haben, genau die in Rede stehende Rechtsverletzung zu vermeiden und er muss es unterlassen haben, die erforderlichen und adäquaten Maßnahmen zu Vermeidung der Rechtsverletzung zu treffen. Hat der Geschäftsführer ein rechtsverletzendes Geschäftsmodell erst selbst installiert, haftet er ebenfalls persönlich. Hierzu ein weiteres Zitat aus den Leitsätzen:

„a) Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

c) Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.“

Es ist also keine „Automatik“ mit der Organstellung des Geschäftsführer bzgl. seiner persönlichen Haftung verbunden. Strafbewehrte Unterlassungserklärungen sollte der Geschäftsführer nur abgeben, wenn ihm im konkreten Einzelfall eine persönliche Verantwortung zukommt. Diese wird jedoch eine Abmahner, der die Interna eine GmbH in der Regel nicht kennt, oft nicht nachweisen können.

Unabhängig davon kann es natürlich eine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für Pflichtverletzungen geben, die jedoch nicht Gegenstand des vorgenannten BGH-Urteils waren.

BGH: Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzungen
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