Häufig werden bei Unternehmensverkäufen oder Umstrukturierungen, aber auch bei Lieferverträgen so genannte Abwerbeverbote vereinbart. Damit wollen die Vertragsparteien verhindern, dass wertvolle Mitarbeiter und Firmen-Know-how zum Vertragspartner abwandern. Solche Klauseln behindern naturgemäß auch die betroffenen Mitarbeiter selbst, da Ihnen je nach Klausel der andere Vertragspartner keine Stelle anbieten wird, wenn er damit gegen das Abwerbeverbot verstoßen würde. Die rechtliche Wirksamkeit vertraglicher Abwerbeverbote war vor dem Hintergrund der Gesetzeslage nicht immer eindeutig zu beantworten (vgl. § 75f HGB).

Der BGH (BGH · Urteil vom 30. April 2014 · Az. I ZR 245/12 (Abwerbeverbot)) hatte nun einen interessanten Fall zu entschieden, dem ein derartigers Abwerbeverbot zugrunde lag. Insbesondere war die bisher höchstrichterlich nicht entschiedene Frage zu klären, ob § 75f HGB auf vertragliche Abwerbeverbote zwischen Arbeitgebern Anwendung findet.

Der BGH hat die Anwendbarkeit des § 75f HGB grundsätzlich bestätigt (Zitat: „Dieser durch § 75f HGB bezweckte Schutz des Arbeitnehmers wird auch durch die Vereinbarung eines Abwerbeverbots zwischen Unternehmern im Allgemeinen in einem Ausmaß beeinträchtigt, dass es gerechtfertigt ist, eine derartige Vereinbarung dem Anwendungsbereich des § 75f HGB zu unterstellen.“).

Allerdings hat der BGH auch Ausnahmen zugelassen, nämlich insb. dann, wenn zwischen den Vertragspartnern eine besondere Vertrauensstellung besteht. Diese kann sich bspw. im Rahmen einer so genannten Due Dilligence Prüfung für einen bevorstehenden Unternehmenskauf ergeben, aber auch bei einer Unternehmensabspaltung. Interessant ist, dass der BGH auch Vertriebsvereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen genannt hat, für die Abwerbeverbote ausnahmsweise zulässig sein können. Zitat aus dem Urteil:

„Allerdings gibt es besondere Fallkonstellationen, in denen ein die Belange der betroffenen Arbeitnehmer überwiegendes Interesse der Arbeitgeberseite an einer gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Abwerbeverbots besteht. Auch der Unternehmer als Arbeitgeber hat ein durch Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Recht auf wirtschaftliche Betätigungsfreiheit. Das schließt das Recht des Unternehmers ein, in seinem Markterfolg nicht unverhältnismäßig eingeschränkt oder behindert zu werden (vgl. BVerfGE 97, 228, 253; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711). Insofern ist § 75f HGB verfassungskonform einschränkend auszulegen. In bestimmten Fällen sind Abwerbeverbote von dem nach dem Wortlaut weiten Anwendungsbereich des § 75f HGB daher auszunehmen und als einklagbar zu behandeln.

a) Dies gilt zunächst für alle die Fälle, in denen das Verhalten des abwerbenden Arbeitgebers eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt, deren Verbot nach den Vorschriften des UWG beansprucht werden kann. Gibt in einem derartigen Fall der Verpflichtete eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, würde es zu widersprüchlichen Ergebnissen führen, wenn der aus einem derartigen Vertragsstrafeversprechen Berechtigte Ansprüche hieraus wegen § 75f Satz 2 HGB gerichtlich nicht durchsetzen könnte.

b) Nicht in den Anwendungsbereich des § 75f HGB fallen außerdem solche Vereinbarungen, bei denen das Abwerbeverbot nicht Hauptzweck ist, sondern bei denen es nur eine Nebenbestimmung darstellt, die einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer der beiden vertragschließenden Seiten Rechnung trägt. Dient ein Abwerbeverbot dem Schutz vor illoyaler Ausnutzung von Erkenntnissen, die im Rahmen solcher Vertragsverhältnisse und ihrer Abwicklung gewonnen worden sind, besteht kein Grund, die gerichtliche Durchsetzbarkeit zu versagen.

Zu dieser Fallgruppe gehören etwa Abwerbeverbote, die bei Risikoprüfungen vor dem Kauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen vereinbart werden (sog. Due-Diligence-Prüfungen) und die vom Anwendungsbereich des § 75f HGB auszunehmen sind. Eine vergleichbare Situation kann bei einer Abspaltung von Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften oder bei Vertriebsvereinbarungen zwischen selbständigen Unternehmen bestehen. Auch in diesen Fallkonstellationen kann die gerichtliche Durchsetzbarkeit von Abwerbeverboten für eine reibungslose Vertragsabwicklung notwendig und eine einschränkende Auslegung des § 75f HGB geboten sein.“

Es ist also jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob und welches Abwerbeverbot in einem Unternehmsvertrag oder einer Vertriebsvereinbarung o.ä. wirksam vereinbart werden kann.

Allen Abwerbeverboten gemein wird zukünftig jedoch eine zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre sein. Der BGH hat diesen Zeitraum als Obergrenze klar definiert (Zitat: „Ein solches Abwerbeverbot überschreitet aber den für derartige Abreden zulässigen Zeitraum, der grundsätzlich zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht übersteigen darf.“).

Abwerbeverbote in Unternehmensverträgen