Treten Mängel bei einer Software auf, stellt sich oft die Frage, wie genau der Besteller diese Mängel beschreiben muss. In einem nun entschiedenen Fall verpflichtete sich der IT-Dienstleister, eine von ihm angebotene Software beim Besteller zu installieren und einzurichten, insbesondere eine Anbindung der Software an vom Besteller genutzte Online-Shops herbeizuführen. Als diese Anbindung fehlschlug, verklagte der Besteller den IT-Dienstleister auf Rückabwicklung des Vertrags. Der BGH führte in seinem Urteil aus (BGH, Urteil vom 05.06.2014 – VII ZR 276/13): „Der Besteller genügt seiner Darlegungslast, wenn er Mangelerscheinungen, die er der fehlerhaften Leistung des Unternehmers zuordnet, genau bezeichnet. Zu den Ursachen der Mangelerscheinung muss der Besteller nicht vortragen. Ob die Ursachen der Mangelerscheinung tatsächlich in einer vertragswidrigen Beschaffenheit der Leistung des Unternehmers zu suchen sind, ist Gegenstand des Beweises und nicht des Sachvortrags“. Der Auftraggeber erntspricht diesen Anforderungen, wenn er vorträgt, das Softwarehaus sei verpflichtet gewesen, die Schnittstellen eines Warenwirtschaftsystems zu Online-Shop-Portalen herzustellen. Diese Schnittstellen seien nicht funktionsfähig gewesen, so dass ein automatischer Datenaustausch nicht möglich gewesen sei.

Darlegungslast bei Softwaremängeln
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