Was tun, wenn der eigene IT- oder Marketing-Dienstleister insolvent wird, aber keine aktuelle Kopie aller Marketingdaten, wie Kundenemailadressen usw. im Haus ist? So erging es einem Unternehmen, das einen Marketing-Dienstleister mit dem gesamten Kundenmarketing, mit Newslettern usw. beauftragt hatte. Dieses Unternehmen ging in die Insolvenz. Der Auftraggeber war nicht im Besitz einer aktuellen Kopie der Kundendaten. Der Insolvenzverwalter verweigerte die Herausgabe der Daten mit der Begründung, es liege kein Aussonderungsanspruch vor. Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.09.2012, Az. I-6 U 241/11, befand. Der Insolvenzverwalter muss die Daten herausgeben. Das Gericht führte aus, dass ein solcher Anspruch auf Aussonderung und Herausgabe der Kundendaten des Unternehmens gegen den Dienstleister besteht. Dieser Anspruche ergebe sich aus § 667 1.Alternative BGB, der ein Aussonderungsrecht im Sinne von § 47 InsO begründe.

Quelle und Volltext unter
http://www.datenschutzticker.de/index.php/2013/03/olg-duesseldorf-herausgabe-und-ausonderung-von-kundendaten-vom-insolvenzverwalter/

Herausgabe von Daten vom Insolvenzverwalter
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