Eine Unterlassungsverpflichtung führt nicht zur Pflicht, Links auf die streitgegenständlichen Lichtbilder zu entfernen, sondern die Bilder auf dem Server komplett zu löschen. Denn ansonsten wären die Bilder über Suchmaschinen und die direkte Eingabe der URLs weiterhin erreichbar. So entschied das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 12.09.2012 – Az.: 6 U 58/11.

Lichtbilder vom Server entfernen