Bekanntlich genügte die bis zum 31. März 2008 geltende Fassung der Widerrufsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung (idF von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 2. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3102; im Folgenden: BGBInfoV]) nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF (BGH, Urteile vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08, WM 2010, 721 Rn. 13, 15; vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10, WM 2011, 86 Rn. 12; vom 2. Februar 2011 – VIII ZR 103/10, WM 2011, 474 Rn. 14; vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, WM 2011, 1799 Rn. 34; vom 1. März 2012 – III ZR 83/11, juris, Rn. 15). Sie war damit fehlerhaft. Ungeklärt war bisher, ob sich der Unternehmer dennoch auf die Rechtswirkungen einer fehlerhafte Muster-Widerrufsbelehrung berufen kann. Dies hat weitreichende Bedeutung, da ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem damals geltenden Recht ein unbefristetes Widerrufsrecht zustünde.

Der BGH hat die Frage nunmehr dahingehend entschieden, „dass der Verwender einer Widerrufsbelehrung sich auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen kann, wenn er das in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV geregelte Muster für die Widerrufsbelehrung in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung verwendet hat (BGH Urteil vom 15.08.2012 VIII ZR 378/11 Verwendung des Musters der Widerrufsbelehrung)“. Damit schafft der BGH Rechtssicherheit für den Unternehmer, der nun nicht mehr befürchten muss, dass der Verbraucher noch Jahre nach Vertragsabschluss den Vertrag durch Widerruf aufheben kann.

Original der Entscheidung: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20120163

Muster-Widerrufsbelehrung Altfälle
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