Nach einer Entscheidung des BGH vom 13.07.2010 – Az. XI ZR 27/10 – gerät der Schuldner auch dann in Verzug, wenn der Gläubiger die die Fälligkeit begründende Erklärung, bspw. eine Kündigung eines Darlehens, mit der Mahnung in einem Schreiben verbindet. Leitsatz: Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 I 1 BGB a.F. bzw. § 286 I 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.
Dies bedeutet: Bei Kündigung eines Darlehens ist es nicht zwingend erforderlich, in einem gesonderten Schreiben die Rückzahlung des Darlehens anzumahnen, sondern dies kann im Kündigungsschreiben selbst erfolgen.
Praxistip: Mahnung und Fälligstellung in einem möglich