Auf Antrag von Apple Inc. hat das OLG Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 9. August 2010, Az.: 5 W 84/10) einem Anbieter von Eierbechern die Verwendung des Begriffs „eiPott“ für eben diese Eierbecher untersagt, weil der Begriff klanglich identisch mit der Marke „IPOD“ sei und die Marke unter anderem auch für „Geräte und Behälter für Haushalt und Küche“ geschützt ist. Ob Apple seinem Multimediagerät wohl zukünftig einen kostenlosen Halter für Frühstückseier befügen möchte ?
Die Entscheidung zeigt einmal mehr die markenrechtlichen Probleme auf, die durch die breit angelegten Markenanmeldungen großer Unternehmen für andere Marktteilnehmer hervorgerufen werden. Der Markenschutz besteht wenigstens für fünf Jahre ab der Markenanmeldung für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen, selbst wenn diese (noch) gar nicht vom Anmelder angeboten bzw. erbracht werden. Erst nach Ablauf dieser Frist hat der Anmelder/Inhaber die Benutzung der Marke nachzuweisen. Eine Recherche vor der Markenanmeldung ist daher um so wichtiger.
Quelle: www.aufrecht.de