Das OLG Bremen (OLG Bremen, Urteil vom 05.10.2012, Az. 2 U 49/12) hat entschieden, dass der Hinweis „Voraussichtliche Lieferzeit: 1 -3 Werktage“ intransparent und damit wettbewerbswidrig sei. Mit der Angabe behalte sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Zeit für die Erbringung der Leistung vor.

Schon zuvor hatte das OLG Bremen (OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2009, Az. 2 W 55/09) den Hinweis “Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage” als wettbewerbswidrig erkannt.

Damit dürfte für die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die solche Regelungen enthalten, und das sind viele auch große Anbieter, ein erhöhtes Risiko von Abmahnungen bestehen. Eine BGH Entscheidung steht jedoch noch aus.

Schon wieder Lieferfristen