In mehreren Fällen (hier beispielhaft OLG Hamm I-8 U 51/11 vom 7.11.2011, ebenso Urteile I-8 U 55/11, I-8 U 71/11 und I-8 U 72/11) hat das OLG Hamm jüngst entschieden, dass die Gründungsgesellschafter der „Dubai 1000 Hotel-Fonds Gesellschaft“ gegenüber den Anlegern auf Schadenersatz im Wege der Prospekthaftung haften. Gestützt werden die Urteile auf Mängel im Verkaufsprospekt sowie dem persönlichen Vertrauen, das die Gründungsgesellschafter in Anspruch nahmen.

Die Anleger beteiligten sich als Treugeber-Kommanditist an einer GmbH & Co. KG, mit einer Einlage nebst einem Agio. Dem Beitritt lag der Prospekt „I – Das Beteiligungsangebot“ zugrunde. Gegenstand der Gesellschaft war der Erwerb eines Grundstücks in Dubai und dessen Bebauung mit einem 1000-Betten-Hotel bzw. der Erwerb eines mit einem solchen Hotel bebauten Grundstücks und die Vermietung dieser Immobilie. Zur Finanzierung des Objekts, dessen Kosten einschließlich Grundstück und Inventar im Prospekt auf bis zu 128 Mio. € beziffert wurden, sollte das Gesellschaftskapital der GmbH & Co. KG auf bis zu 142.950.000 € erhöht werden. Dies in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditisten. Die Umsetzung des Projekts sollte über eine Firma in Dubai erfolgen, deren Alleingesellschafter und „Managing Director“ im Prospekt bezeichnet war. In einem dem Kläger vor seinem Beitritt ebenfalls zur Kenntnis gebrachten Nachtrags hieß es dass es in den Vereinigten Arabischen Emiraten im Gegensatz zu Deutschland so ist, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung für das Grundstück bereits vorliegt und deshalb selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel vorliege. Das Projekt war jedoch letztlich nicht realisiert worden.

Nun verlangten die Anleger Schadenersatz. Dieser bestehe zunächst nicht, so das OLG Hamm, gegenüber der Fondsgesellschaft. Denn die „Haftung bei fehlerhaftem Prospekt“ gem. § 13 VerkprospektG in Verb. mit §§ 44 – 47 BörsG setze voraus, dass es zu einer Veröffentlichung des Prospekts im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 VerkprospektG gekommen ist (so das OLG mit Hinweis auf Bohlken/Lange, DB 2005, S. 1259, 1260; Groß, Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 45 BörsG Rn. 70).

Jedoch haften die Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Denn wer den Interessenten für eine Kapitalanlage als künftiger Vertragspartner entgegentrete und damit persönliches Vertrauen in Anspruch nehme, hafte für Mängel des bei den Verhandlungen verwendeten Prospekts (so das OLG Hamm mit Hinweis auf BGH Az. II ZR 202/02). Für das Verschulden von zugezogenen Verhandlungsgehilfen habe er gemäß § 278 BGB einzustehen. Diese Haftung treffe auch die Gründungsgesellschafter und Komplementärin, die sich im Prospekt sogar ausdrücklich als Anbieterin der Vermögensanlage habe bezeichnen lassen. Dabei sei unerheblich, dass es zu einem persönlichen Kontakt gekommen sei, denn die Bezeichnung des Haftungstatbestandes (Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens) sei aus der Abgrenzung zur Inanspruchnahme „typisierten“ Vertrauens zu verstehen, inhaltlich aber nicht mit demjenigen der Vertreter- oder Sachwalterhaftung identisch (so das OLG Hamm mit Hinweis auf BGH WM 1985, S. 533).

Den Gründungsgesellschaftern treffe die Pflicht zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (so das OLG Hamm mit Hinweis auf BGH, Urt. vom 14.7.2003, Az. II ZR 202/02). Werden für diese Aufklärung Prospekte benutzt, müssen sie richtige und vollständige Informationen enthalten. Dieser Verpflichtung sei nicht genügt worden, denn die Angaben in Prospekt und Nachtrag zur behördlichen Genehmigungssituation des Projekts seien zumindest missverständlich und damit unzulänglich gewesen.
Mit den Ausführungen über die Baugenehmigung sei bei einem durchschnittlichen Anleger, der sich über den Inhalt des Begriffs „Baugenehmigung“ nach deutschem oder gar nach dem ersichtlich maßgeblichen Ortsrecht keine näheren Gedanken macht, der Eindruck erweckt worden, der Realisierung des Projekts stünden jedenfalls baubehördliche Hindernisse nicht mehr entgegen. Dieser Eindruck sei unrichtig, weil die Ausführung des Hotelprojekts unstreitig weiterer Genehmigungen bedurfte (so das OLG Hamm).

Im Ergebnis konnten die Anleger von den aufklärungspflichtigen Gründungsgesellschaftern im Wege des Schadenersatzes Rückzahlung des investierten Betrags nebst Agio sowie den entgangenen Gewinn verlangen.

Prospekthaftung bei „Dubai 1000 Hotel“- Fonds
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