Bei Widerruf des Verbrauchers sind nach BGH Urteil vom 07.07.2010 Az. VIII ZR 268/07 die Hinsendekosten vom Unternehmer zu tragen. Zitat aus dem Urteil, das eigentlich alles sagt:

„…Da dem Verbraucher mithin nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages die Hinsendekosten der Ware nicht auferlegt werden dürfen, sind § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 312d, 355 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages ein Anspruch auf Rückgewähr geleisteter Hinsendekosten zusteht. Dementsprechend ist es der Beklagten verwehrt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrauchern die Kosten für die Hinsendung der von ihr vertriebenen Waren auch dann aufzuerlegen, wenn diese von ihrem Widerrufs- oder Rückgaberecht nach §§ 355, 356 BGB Gebrauch machen.“

Quelle: JurPC Web-Dok. 147/2010, Abs. 1 – 24; http://www.jurpc.de/rechtspr/20100147.htm

Bei Verbraucher-Widerruf: Hinsendekosten sind vom Unternehmer zu tragen
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